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Schimmel analysieren mit dem Berater für Hannover, Hildesheim, Braunschweig, Wunstorf und Celle

Scheiben beschlagen und angelaufen -
wie richtig heizen und lüften?

Beschlagene Scheiben und Schimmel in der Wohnung während der Heizperiode kennen sicher viele. Die Nachlässigkeit des Sommers ist daran mit Schuld. Wie oft lassen wir im Sommer die Fenster auf Kipp und Lüften nicht vernünftig? Dauernd!

Und in der Heizperiode wird das zum Verhängnis. Restfeuchte kommt aus den Wänden, wir baden oder duschen länger und heißer und Lüften -- ist zu kalt-- .

Das kann man ja alles machen, aber bitte mit Überwachung, zumindest ein Hygrometer sollte in der Wohnung vorhanden sein. Beschlagene oder angelaufene Fenster sind relativ normal. Die Luftfeuchtigkeit kondensiert an der kältesten Stelle, meistens die Fenster. Das hat z.B. den Vorteil, dass man das Wasser einfach wegwischen oder aufsaugen kann. Was aber nicht heißen soll, dass die Fenster EXTRA dafür da wären. Man kann auch aktiv handeln durch richtiges Heizen und Lüften. Diese Prozedur ist zwar anstrengend, aber effizient: Heizung aus, Fenster weit für ca 5 min auf, Fenster zu, Heizung auf, Raum temperieren auf ca 21°C, Heizung zu, Fenster weit auf. Diese Prozedur so lange wiederholen, bis die Luftfeuchtigkeit nicht mehr über 55% steigt. Sollte die Luftfeuchtigkeit dennoch erhöht, also über 60% sein, wäre eine Analyse ratsam.

Häufig liegt das Beschlagen der Scheiben auch an falsch positionierten Heizungen. Die Heizung ist oft in Nischen unter dem Fenster angebracht. Dies hat den Nachteil, dass die Heizung in der Regel von der Fensterbank komplett oder teilweise verdeckt wird, so dass die warme Luft vom Heizen gar nicht an das Fenster kommt. Dadurch kühlt die Oberfläche weiter ab und es kommt verstärkt zu angelaufenen, beschlagenen Fensterscheiben.

Die Ursachen der ansteigenden Luftfeuchtigkeit sind ganz verschieden. Zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit tragen Duschen, Baden, Kochen und Backen bei. Aber auch einfach die Anwesenheit von Personen, vielen Pflanzen, Aquarien, Haustieren, in der Wohnung trocknender Wäsche und machmal sogar Luftbefeuchtern haben mit dem Anstieg der Luftfeuchtigkeit zu tun. Die Größe der Wohnung und der Fenster selbst spielt natürlich zur Regulierung der Luftfeuchtigkeit auch eine Rolle.

Was also alles beachtet und eventuell geändert werden muss, erkläre ich Ihnen gern vor Ort, nachdem eine Analyse der Wohnung und Bausubstanz stattgefunden hat.

Wenn auch Kondenswasser an den Wänden entsteht, sollte schnell mehr geheizt und die Gebäudehülle überprüft werden, da die Gefahr der Schimmelbildung steigt. An den Fenstern gibt es bestimmt schon den einen oder anderen Fleck auf dem Silikon, oder? Am besten die Silikonfuge austauschen und abgelaufenes Wasser trocknen.

Ein wenig Eigeninnitiative ist immer besser als Stress mit Vermietern. Aber denken Sie daran: Schimmel und andere Baumängel sind beim Vermieter anzuzeigen.

Viele weitere Informationen zum Thema Schimmel finden Sie hier: http://www.schimmelberatung-hannover.de

 


Hier können Sie lesen, wie Gerichte in Einzelfällen urteilen, dies muss nicht heißen, dass ein anderes Gericht bei einem ähnlichen Fall gleich entscheidet!

Gerichtsurteile deutscher Gerichte

Hinweis: Die Gerichte sind unabhängig und ihre Entscheidungen sind für andere Gerichte in der Regel nicht verbindlich (eine Ausnahme machen die Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte und des BGH, von denen die anderen Gerichte nicht ohne weiteres abweichen dürfen). Das bedeutet: Es besteht keine Garantie dafür, dass das im konkreten Einzelfall angerufene Gericht den Fall ebenso entscheiden wird wie das Gericht, dessen Entscheidung hier aufgeführt ist.

Feuchtigkeitsschäden infolge mangelhafter Isolierung

Ein Mangel der den DIN-Normen entsprech-enden Mietsache ist auch dann gegeben, wenn Feuchtigkeitsschäden durch das Wohnverhalten des Mieters entscheidend mitbeeinflußt werden.
LG Hannover; 27. Januar 1982; Az: 11 S 322/81;

Feuchtigkeitsschäden in Mietwohnung

Mietzinsminderung um 20% wegen erheblichem Schimmelpilzbefall in Wohn- und Schlafzimmer.
LG Osnabrück, 11. Zivilkammer; 2. Dezember 1988; Az: 11 S 277/88

Kein Anspruch des Mieters auf Beseitigung von Schimmelpilz im Duschbereich

Ein Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung von Schimmelpilz im Duschbereich, wenn sich die Schimmelbildung als Folge des besonderen Nutzungsverhaltens des Mieters darstellt, weil dieser nach dem Duschen die regelmäßig mit Spritzwasser benetzten Fliesen nicht trocken wischt. Die Beseitigung von Spritzwasser ist nicht überobligationsmäßig, sondern jedenfalls in innenliegenden Bädern von jedem Mieter zu erwarten.
LG Berlin, 61. Zivilkammer; 9. August 1999; Az: 61 S 510/98

Schimmelpilzbefall als Grund zur fristlosen Kündigung

Eine fristlose Kündigung nach BGB § 544 wegen Schimmelpilzbefalls der Wohnung setzt voraus, daß eine Gesundheitsgefährdung nach objek-tiven Maßstäben nachgewiesen wird.
LG Berlin, 62. Zivilkammer; 11. Juni 1998; Az: 62 S 10/98

Keine Mietminderung des Erstmieters einer Neubauwohnung wegen Baufeuchtigkeit

Der Mieter einer neu errichteten Wohnung hat Kenntnis von der Neubaufeuchtigkeit. Ihm ist Belüftung und Beheizung im erhöhten Umfang zuzumuten.
AG Steinfurt, 9. Mai 1996; Az: 4 C 23/96

Mietzinsminderung um 80% wegen Durchfeuchtung und Schimmelpilzbefall der Wohnung

Ist der Aufenthalt in Küche, Wohn- und Schlafzimmer nahezu unmöglich, weil diese Räume ständig durchfeuchtet, modrig und von Schimmelpilz befallen sind, und verbleibt zum dauernden Aufenthalt lediglich ein kleines Zimmer als untergeordneter Teil der Wohnung, ist eine Minderung des Mietzinses um 80% gerechtfertigt.
LG Berlin, 65. Zivilkammer; 8. Januar 1991; Az: 65 S 205/89

Zur Beweislast für die Ursächlichkeit von Feuchtigkeitsschäden der unzureichend wärmegedämmten Mietwohnung

Eine Fleckenbildung mit Schimmelbefall als Folge sich niederschlagender Luftfeuchtigkeit in der Mietwohnung ist ein Fehler der Mietsache. Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass der Mieter den Mangel der Mietwohnung - hier: Feuchtigkeitsschäden - zu vertreten hat. Nur dann, wenn nach den gesamten Umständen des Falles allein das Wohnverhalten des Mieters als Ursache der Feuchtigkeitsschäden in Betracht kommt (und damit nach dem Schadensverlauf jede dem Vermieter oder einem Dritten zuzurechnende Ursache von vornherein ausscheidet), stellt sich die Frage, ob der Mieter die Möglichkeit der Verhinderung der Feuchtigkeitsschäden durch häufiges Lüften, entsprechendes Einrichten und verstärktes Heizen hatte und diese Möglichkeiten auch genutzt hat. Diese Frage stellt sich aber erst, wenn der Vermieter bewiesen hat, daß weder Eindringen von Regen bzw. Erdfeuchte von außen, noch sogenannte Neubaufeuchte, noch ein bereits schon rechnerisch nicht ausreichender Wärmedurchlasswiderstand bzw. eine Herabsetzung dieses rechnerischen Widerstandes infolge Kernkondensats bzw. infolge partieller äußerer Durchfeuchtung der Außenwände ursächlich für das Entstehen von Oberflächenkondensat gewesen ist.
Steht eine mangelhafte Isolierung der Bausubstanz fest, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung der Feuchtigkeit durch die mangelhafte Isolierung, es sei denn, der Vermieter kann nachweisen, daß derselbe Mangel infolge eines vertragswidrigen Wohnverhaltens des Mieters auch dann eingetreten wäre, wenn das Gebäude ordnungsgemäß isoliert gewesen wäre.
LG Kassel, 4. Februar 1988; Az: 1 S 229/87

Schadenersatzpflicht des Mieters bei nicht ausreichendem Lüften

Der Mieter macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er die ihm mietvertraglich obliegende Obhutspflicht dadurch verletzt hat, daß sich in seiner Wohnung Feuchtigkeitsschäden (Schimmelpilzbefall) gebildet haben, die durch ausreichendes Lüften hätten verhindert werden können, und die Notwendigkeit zu lüften auch für den nicht sachverständigen Nutzer der Räume spürbar war (hier: stickige, verbrauchte Raumluft).
LG Berlin, 61. Zivilkammer; 8. November 1984; Az: 61 S 19/84

Haftung des Vermieters für Schimmelbildung durch Isolierglasfenster mangels Aufklärung

Erfordert der Einbau neuer Isolierglasfenster ein geändertes Lüftungsverhalten und kommt es in der Mietwohnung zur Schimmelbildung, weil der Mieter den Anforderungen an eine sachgerechte Lüftung nicht gerecht wird, dann stammt der Mangel dennoch aus dem Gefahrenbereich des Vermieters, wenn dieser den Mieter nicht präzise über die nach dem Fenstereinbau aufgrund des veränderten Raumklimas notwendigen zusätzlichen Lüftungsmaßnahme aufgeklärt hat.
LG Gießen, 1. Zivilkammer; 12. April 2000; Az: 1 S 63/00

Fristlose Kündigung wegen Gesundheits-gefährdung durch Neubaufeuchte und Schimmelpilzbildung

1. Ist der Mieter nachweislich gegen Hausstaubmilben allergisch, deren Vermehrung durch Feuchtigkeit begünstigt wird, muß von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung i.S.d. BGB § 544 ausgegangen werden, wenn bei Erstbezug der Wohnung noch erhebliche Restfeuchtigkeit aus der Bauphase vorhanden ist.
2. Eine Fristsetzung zur Behebung der Gesundheitsgefährdung ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdung nicht leicht behebbar ist.
3. Von dem Mieter können Kenntnisse über verstärktes Heizen und Lüften zur Bekämpfung von Restfeuchtigkeit und Schimmelpilzbildung nicht ohne weiteres erwartet werden.
LG Oldenburg, 9. Zivilkammer; 7. Oktober 1999; Az: 9 S 731/99

Kaufvertrag einer Eigentumswohnung rückgängig gemacht aufgrund Schimmel-bildung

Führen Mängel an der Feuchtigkeitsabdichtung in einer Eigentumswohnung zu einem ungewöhnlich feuchten Raumklima, kann die Nutzung der Wohnung so stark eingeschränkt sein, daß der Wohnungskäufer den Kaufvertrag rückgängig machen kann.
OLG Frankfurt/Main; 24. Juni 1998; Az: 17 U 1/96

 

 

 

 

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 Achtung NEU:
Luftreinigung nach Schimmel in der Wohnung, zum Abtöten schwer erreichbarer Sporen